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Wer ist verpflichtet zur Einrichtung eines internen Meldesystems?

Aktualisiert: 10. Aug. 2021

Die Einrichtung eines solchen Meldesystems ist verpflichtend für:

  • juristische Personen des öffentlichen Sektors (z.B. Gemeinden oder Magistrate), einschließlich staatlicher Stellen und Einrichtungen

  • private juristische Personen mit mindestens 50 Arbeitnehmer.

  • private juristische Personen in speziellen Bereichen wie etwa der Finanzbranche

Der österreichische Gesetzgeber könnte Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und staatliche Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitern von dieser Regelung ausnehmen!


Die Umsetzungsfrist endet für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern am 17.12. 2021, für kleinere Unternehmen zwei Jahre später.





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