FAQS
KANN AUCH EINE EINFACHE E-MAILADRESSE DEN ZWECK EINER HINWEISGEBERPLATTFORM ERFÜLLEN?
Zwei kritische Punkte müssen bei der Verwendung eine E-Mailadresse bedacht werden:
Whistleblower müssten sich eine neue E-Mailadresse anlegen, was als zusätzliche Eintrittshürde zu werten ist.
Andererseits haben IT-Administratoren oft Zugriff auf alle firmeninternen Mailboxen. Somit wäre der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht erfüllt.
WURDE DIE HINWEISGEBERRICHTLINIE BEREITS IN NATIONALES RECHT UMGEWANDELT?
Derzeit gibt es noch keinen Gesetzesentwurf in Österreich, der öffentlich diskutiert wird. Die Wahrscheinlichkeit ist aber sehr groß, dass die Umsetzung noch 2021 erfolgt.
REICHT ES AUCH, WENN ICH MEINE HINWEISGEBERPLATTFORM NUR IM INTRANET ANBIETE?
Laut der Richtlinie müssen Sie Ihre Hinweisgeberplattform externen Personen nicht zur Verfügung stellen. Die Praxis zeigt aber, dass Hinweise oftmals durch externe Whistleblower erfolgen.
SOLL MAN AUF DEN ÖSTERREICHISCHEN GESETZESENTWURF WARTEN?
Die Anforderungen wurden in der EU-Richtlinie schon sehr genau definiert. Man kann die eigene Organisation also bereits jetzt darauf vorbereiten. Sie sind mit mywhistler jedenfalls auf der sicheren Seite, da alle potenziellen neuen Anforderungen ohne zusätzliche Kosten eingearbeitet werden.
AB WELCHER UNTERNEHMENSGRÖSSE IST EINE HINWEISGEBERPLATTFORM VERPFLICHTEND?
Hier unterscheidet die Europäische Union zwei Komponenten: die Betriebsgröße und den Einführungszeitpunkt.
Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern wird die Implementierung einer Hinweisgeberplattform ab Dezember 2021 vorgeschrieben. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern soll dies ab Dezember 2023 Pflicht werden.
WIRD ES STRAFEN BEI DER NICHTEINHALTUNG DIESER RICHTLINIE GEBEN?
Die Richtlinie schreibt "wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen" bei Nichteinhaltung vor. Für heimische Organisationen wird diesbezüglich aber erst der österreichische Gesetzesentwurf endgültige Klarheit bringen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Nichteinhaltung Geldstrafen in fünfstelliger Höhe ausgesprochen werden. In Deutschland stehen Strafen von bis zu € 100.000 im Raum.